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Vereinsauflösung

Vereinsauflösung


Bei einer Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz vollzieht sich die Auflösung kraft Gesetzes. Gleiches gilt, wenn der eingetragene Verein die Anzahl der mindestens erforderlichen Mitglieder von 3 unterschreitet.

Vor der Auflösung muss überprüft werden, ob die Satzung den Fall der Vereinsauflösung nach der aktuellen Gesetzeslage richtig darstellt. Sollten bestimmte Festlegungen fehlen bzw. geändert werden müssen, muss zuerst eine Mitgliederversammlung für eine Satzungsänderung einberufen werden.
Diese ist allerdings nur erforderlich, wenn der oder die Anfall berechtigten für das Restvermögen oder die erforderliche Stimmenmehrheit für den Auflösungsbeschluss geändert werden sollen. Alle anderen erforderlichen Beschlüsse kann auch die Auflösungsversammlung fassen. nach Eintragung dieser Änderungen in das Vereinsregister kann die Auflösungsversammlung einberufen werden.

Vor dieser Versammlung wird ein Rechenschaftsbericht ggfs. mit einem gesonderten Auflösungsbericht und ein Jahresabschluss erstellt mit einem Status, d.h. einer Gegenüberstellung des Vermögens und der Schulden des Vereins. Diese Unterlagen sollten von den gewählten Kassenprüfern geprüft werden.

In den meisten Satzungen ist geregelt, dass dies in einer gesonderten Mitgliederversammlung beschlossen werden muss. Die Mitgliederversammlung ist nach den Formalien einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen.

Dabei sind folgende Tagesordnungspunkte abzuarbeiten:

Erläuterung des Versammlungszwecks, Rechenschaftsbericht mit Auflösungsbericht, Jahresabschluss mit Status, Kassenprüfbericht, Entlastung des Vorstandes. (Auch, wenn der Vorstand nicht entlastet wird, kann die Auflösung vollzogen werden. Die nicht entlasteten Vorstandsmitglieder bleiben dann dem Liquidationsverein gegenüber verpflichtet, die beanstandeten Dinge noch zu bereinigen), Beschluss laut Satzung über die Auflösung zu einem festgelegten Zeitpunkt. (Legt die Satzung keine erforderliche Mehrheit fest, dann schreibt das Gesetz eine Dreiviertelmehrheit vor), Wahl der Liquidatoren. (Erfolgt keine Wahl, ist der Vorstand verpflichtet, die Liquidation durchzuführen).

Die Anmeldung der Auflösung und Bekanntgabe der Liquidatoren beim Amtsgericht. Danach die Öffentliche Bekanntmachung der Auflösung im Amtsblatt. Die bekannten Gläubiger über die Auflösung zu informieren und aufzufordern, ihre Ansprüche zu stellen.

Das Vermögen des Vereins ist durch Verkauf von Anlagevermögen (Immobilien, Geräte und Materialien) möglichst in Barvermögen umzuwandeln. Andernfalls ist ggfs. eine Bewertung vorzunehmen. Aus dem Vermögen sind die Gläubiger zu befriedigen, d.h. die Schulden sind zurückzuzahlen. Während des Sperrjahres der Liquidation dürfen nur noch Geschäfte vorgenommen bzw. begonnen werden, die unmittelbar zur Durchführung der Liquidation erforderlich sind.

Nach Beendigung der Liquidation wird der Mitgliederversammlung - sofern es noch Mitglieder gibt – ein Abschlussbericht gegeben. Das Restvermögen wird dem Anfall berechtigten übergeben. Aus „Vereinsrecht für Vereinspraktiker“ erhältlich im Buchhandel oder unter http://www.vereinsbuchladen.de. Ergänzende Fragen können sie stellen im Vereinsforum unter http://www.Marktplatzverein.de


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