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Vereinsgerichtsbarkeit

Vereinsgerichtsbarkeit

Der Verein kann sein eigenes Ordnungsrecht festsetzen und damit auch eine für die Durchsetzung eingerichtete Instanz schaffen. Damit sind Vereinsgerichte zugelassen, diese werden häufig Ehrenrat oder Ältestenrat genannt. Der gelegentlich anzutreffende Hinweis, der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten sei ausgeschlossen, ist allerdings unwirksam. Das Vereinsmitglied kann immer noch eine gerichtliche Klärung herbeiführen.

Die Vereinsgerichtsbarkeit muss in der Satzung ausdrücklich vorgesehen werden. Der Ehrenrat o.ä. ist damit ein Organ des Vereins. In diesem Zusammenhang ist das von der jeweiligen Disziplinarmaßnahme betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt, da eine Streitigkeit zwischen ihm und dem Verein vorliegt.

Mit dem Beginn der Mitgliedschaft unterwirft sich das neue Mitglied der Vereinsgerichtsbarkeit. Personen, die die Vereinseinrichtungen nur benutzen, ohne selbst Mitglied zu sein, sind von der Vereinsgerichtsbarkeit nicht betroffen.

Wir empfehlen, die Verfahrensgrundsätze für die Vereinsgerichtsbarkeit in die Satzung aufzunehmen. Dazu gehört die Frage, wer das Verfahren einleiten kann (Antrag, Einschreiten ohne Antrag, Fristen), die Prüfung der Einleitung eines Verfahrens, der Fortgang bis zur Beratung (Tagesordnung, rechtliches Gehör, gegebenenfalls Sühneversuch). Im Einzelfall ist zu entscheiden, ob eine Rechtsvertretung zulässig ist. Das kann geboten sein, ist aber nicht grundsätzlich notwendig. Die Satzung sollte dies jedoch als Möglichkeit vorsehen.

Zu den Entscheidungsgrundsätzen des Vereinsgerichts gehört das Recht, das Verhalten des betroffenen Mitglieds eigenständig zu beurteilen, das Ermessen, eine Maßnahme zu verhängen, die Treuepflicht gegenüber dem Verein, die Pflicht, gleiche Sachverhalte auch gleich zu behandeln, sowie die Bekanntmachung der Entscheidung gegenüber dem Betroffenen. Wird eine gravierende Maßnahme wie etwa der Vereinsausschluss verhängt, so ist es geboten, diese zu begründen.

Vereinsgerichtsentscheidungen können auch Kostenentscheidungen enthalten, sofern die Satzung dazu ermächtigt. Dies kann natürlich dazu führen, dass der Verein bei einem „Freispruch“ die dem Mitglied entstandenen Kosten der Rechtsberatung zu übernehmen hat. Aus „Vereinsrecht für Vereinspraktiker“ erhältlich im Buchhandel oder unter http:vereinsbuchladen.de. Ergänzende Fragen können sie stellen im Vereinsforum unter http://www.Marktplatzverein.de


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