|
Beschlüsse der MitgliederversammlungBeschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Versammlung gefasst. Das heißt, es ist die körperliche Anwesenheit der Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist auch kein zufälliges Zusammentreffen, sondern zu ihr muss form- und fristgerecht eingeladen werden.
Bei Vereinen, deren Mitgliedern verstreut im Lande wohnen, kann es sinnvoll sein, das schriftliche oder elektronische Abstimmungsverfahren zuzulassen. Dieses Verfahren ist nur möglich, wenn es in der Satzung verankert wurde. Sie sollten dabei festlegen, dass mindestens 50 Prozent (oder eine Ihnen angemessen erscheinende Prozentzahl) der Mitglieder schriftlich abstimmen, wenn der Beschluss gültig sein soll.
Es hat sich bewährt, an die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung nicht zu hohe Ansprüche zu stellen. Sicher muss der Verein davor bewahrt werden, dass eine vielleicht nur aus drei Personen bestehenden Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen kann. Andererseits ist es für alle ärgerlich, wenn wegen Beschlussunfähigkeit eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden muss. Denkbare wäre die Formulierung: Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Teilnehmerzahl mindestens doppelt so groß ist wie die Zahl der in der Satzung festgelegten Vorstandsmitglieder. Aus „Vereinsrecht für Vereinspraktiker“ erhältlich im Buchhandel oder unter http://www.vereinsbuchladen.de.
|
|