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Gerichtsbarkeit



Gerichtsbarkeit

Die Vereinsgerichtsbarkeit ist im Gesetz nicht geregelt. Die Gerichte erkennen jedoch die Autonomie des Vereins in seinen Vereinsstrafen an. Von der Vereinsgerichtsbarkeit bestrafte Vereinsmitglieder können vor Gericht nur auf Unterstützung hoffen, wenn das Verfahren nicht der Satzung und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprochen hat.
Vereinsstrafen können von einem Verein gegenüber Mitgliedern nur ausgesprochen werden, wenn folgendes Verfahren eingehalten wird:
Das Vereinsstrafverfahren muss in der Satzung oder in einer lt. Satzung möglichen Vereinsordnung geregelt sein.
Die Zuständigkeit muss festgelegt sein. Wenn nichts geregelt ist, ist die Mitgliederversammlung zuständig.
Die Gründe für eine Bestrafung müssen ihren Grund im Verhalten des Mitgliedes innerhalb des Vereins haben.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz muss beachtet werden. Zum Beleg können frühere Verfahren herangezogen werden.
Die Strafe muss im Verhältnis zum Verstoß stehen.
Das Verfahren muss rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.
Das Verfahren darf nicht gegen Gesetz und gute Sitten verstoßen.
In der Begründung der Strafe muss das Vereinsmitglied erkennen, welche Handlungen warum zu dieser Strafe geführt haben.
Bei Verfahren gegen Minderjährige muss der gesetzliche Vertreter beteiligt werden.
Gruppenstrafen sind unzulässig.
Eine Bestrafung ist nur möglich, wenn die Mitgliedschaft noch besteht. Aus „Lehmann, Meine Rechte als Vereinsmitglied“ ISBN 3-9808778-3-3 Euro 14,90 erhältlich im Buchhandel oder unter http://www.Vereinsbuchladen.de


Gemeinnützigkeit - Vor- und Nachteile
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