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Mehrheit - Was heißt das



„Mehrheit“ – Was heißt das

Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 25. Januar 1982 (Aktenzeichen II ZR 164/81 - München) entschieden, dass bei der Beschlussfassung im Verein die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen sei und dass Stimmenthaltungen nicht mitzuzählen sind.
Ein Mitglied, das sich bei einer Abstimmung der Stimme enthält, will, aus welchen Gründen auch immer, weder ein zustimmendes noch ein ablehnendes Votum abgegeben, sondern sein Unentschieden bekunden.
Würden bei Mehrheitsbeschlüssen die Stimmenthaltungen mitgezählt werden, würden diese sich so auswirken, als ob das betreffende Mitglied mit "Nein" gestimmt hätte. Damit wäre der objektive Erklärungswert des Abstimmungsverhaltens verfälscht.
Entfernt sich ein Mitglied während der Abstimmung aus dem Saal, stimmt nicht mit ab und betritt nach der Abstimmung wieder die Tagungsstätte, wird es so behandelt, als wäre es nicht anwesend. Entscheidend sind immer nur die abgegebenen Stimmen der zur Zeit der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
Es immer darauf zu achten, dass Enthaltungen bei der Berechnung von Mehrheiten nicht mitzuzählen sind. Das gilt auch für ungültige Stimmen.
Was gibt es für Mehrheiten?
Einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Summe der Ja-Stimmen mindestens um eine  Stimme größer ist als die Summe der Nein-Stimmen.
Absolute Mehrheit kann bedeuten, dass für die Beschlussfassung mehr als die Hälfte der zur Abstimmung anwesenden Vereinsmitglieder notwendig ist. (z.B. 51 von 100)
Qualifizierte Mehrheit ist eine Stimmenmehrheit, die größer ist als die einfache Stimmenmehrheit (z. B. 2/3-, 3/4- oder 4/5-Stimmenmehrheit).
Relative Stimmenmehrheit kann hinter der einfachen Mehrheit zurückbleiben und kommt nicht selten zur Anwendung bei Wahlen. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Aus „Lehmann, Die Mitgliederversammlung im Verein“ ISBN:3-9808778-4-1 Euro 14,95 erhältlich im Buchhandel oder unter http://www.Vereinsbuchladen.de


Leitung der Mitgliederversammlung
Minderheitenverlangen