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Ort der Mitgliederversammlung



Ort der Mitgliederversammlung

Zur Mitgliederversammlung ist regelmäßig an den Ort zu laden, an dem der Verein seinen Sitz oder seinen Verwaltungssitz hat. Davon kann nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe vorliegen (z.B. Fehlen eines geeigneten Lokals; die Mitglieder wohnen so verstreut, dass ein zentraler Ort sinnvoll ist). Wenn auch das für die Einladung zuständige Organ im Rahmen der Satzungsbestimmung weitgehende Freiheiten genießt, ist die Einhaltung bestimmter Regelungen unerlässlich.
So sind Ort und Beginn so zu legen, dass es der überwiegenden Mehrheit der Mitglieder auch zumutbar ist, an der Versammlung teilzunehmen. Es ist nicht zulässig, wenn ein örtlicher Fußballverein die Mitgliederversammlung in einem 400 Kilometer entfernten Ort durchführen will, weil dort gleichzeitig die erste Fußballmannschaft ein Turnier bestreitet.
Bei der Wahl des Versammlungsraumes ist darauf zu achten, dass eine angemessene Durchführung der Versammlung möglich ist. Das heißt, der Saal muss ausreichend groß sein und bei größerer Teilnehmerzahl technisch so ausgestattet sein, dass jeder Teilnehmer den Versammlungsleiter verstehen kann. Andernfalls können keine gültigen Beschlüsse gefasst werden.
Wird eine Mitgliederversammlung örtlich verlegt, müssen die ursprünglichen Fristen nicht eingehalten werden, wenn die neue Mitgliederversammlung räumlich nicht allzu weit entfernt von der ursprünglichen Vorstellung stattfindet. Für eine Ortsverlegung sollten immer zwingende Gründe vorliegen. Akzeptabel ist z.B. eine Verlegung wenn sich herausstellt, dass der Versammlungsort auf Grund einer gerade eingerichteten Baustelle schlecht zu erreichen ist.
Aus „Lehmann, Die Mitgliederversammlung im Verein“ ISBN:3-9808778-4-1 Euro 14,95 erhältlich im Buchhandel oder unter http://www.Vereinsbuchladen.de


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