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Rechte des Vorstandes



Rechte des Vorstandes

Die Rechte des Vorstandes ergeben sich aus dem, was der Verein durch die Mitgliederversammlung dem Vorstand in der Satzung oder durch Beschlüsse an Kompetenzen und Vollmachten gibt. Da dies in vielen Vereinen nicht eindeutig geregelt ist, sollte ein neu gewählter Vorstand hier zunächst für Klarheit sorgen. Außer der nur einschränkbaren Vertretungsmacht kann die Mitgliederersammlung sich fast alle Entscheidungsbefugnisse vorbehalten.
Die vom Vorstand ausgeübte Vertretungsmacht nach §26 BGB ist grundsätzlich unbeschränkt. Er ist damit zuständig für alle Rechtsgeschäfte und Handlungen, die für den Verein notwendig sind. Die Vertretungsmacht des Vereinsvorstands kann mit Wirkung gegen Dritte dann beschränkt werden, wenn diese Einschränkung in der Satzung festgelegt wurde, zum Beispiel: Der Vorstand bedarf zur Aufnahme eines Kredites der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Weiter ist erforderlich, dass diese Beschränkung, also die aktuelle Satzung, im Vereinsregister eingetragen ist.
Auch gegenüber den Mitgliedern ist der Vorstand der Ansprechpartner, wenn es um Vereinsangelegenheiten geht. Der Vorstand ist „Dienstvorgesetzter“ der Übungsleiter und aller sonstigen – auch ehrenamtlichen Mitarbeiter des Vereins und übt das Hausrecht aus. Es hat sich bewährt, die Weisungsrechte des Vorstandes auch in der Satzung zu verankern.
Innerhalb der ihm von der Mitgliederversammlung eingeräumten Kompetenzen führt der Vorstand den Verein eigenverantwortlich. Wenn in der Satzung dazu nichts vermerkt ist, ist zunächst für alle Entscheidungen die Mitgliederversammlung zuständig. Üblicherweise wird in der Mitgliederversammlung ein Haushaltsplan verabschiedet, in dessen Rahmen der Vorstand agieren kann. Nicht vom Haushaltsplan gedeckte Anschaffungen sind weiterhin von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
Weitere Rechte des Vorstandes ergeben sich aus der Notwendigkeit, seine Pflichten zu erfüllen. Dazu gehören die Buchungspflicht und die Mitgliederverwaltung. Auch ohne entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand die notwendigen Sachmittel beschaffen, ohne die er diese Aufgabe nicht oder nur mit unzumutbaren Aufwand erfüllen kann.
Auch in den Fällen, in denen er gesetzliche Verpflichtungen des Vereins erfüllt (Steuerpflicht, Sozialversicherungspflicht, Anmeldung der Insolvenz) ist er nicht auf einem Beschluss der Mitgliederversammlung angewiesen. Bei Nichtbeachtung dieser Pflichten würde er persönlich in die Haftung kommen.
Der Vorstand hat die Pflicht zur Einberufung der Mitgliederversammlung in folgenden Fällen: Mitgliederversammlungen gemäß Satzung, Mitgliederversammlungen in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für den Verein und Mitgliederversammlung auf Grund eines Minderheitenverlangens. Kommt der Vorstand seiner Pflicht zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht nach, kann diese mit Hilfe des Registergerichts im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchgesetzt werden. Aus dieser Pflicht zur Einberufung der Mitgliederversammlung ergibt sich auch das Recht des Vorstands zur Leitung der Mitgliederversammlung.
Und letztlich kann niemand das Recht des Vorstands auf Rücktritt von seinem Amt nehmen. Er kann sogar zur Unzeit zurücktreten, riskiert dann jedoch Schadenersatzansprüche des Vereins, wenn durch eben diesen Rücktritt dem Verein Schaden entstanden ist. Aus „Lehmann, Der ehrenamtliche Vereinsvorstand“ ISBN 3-9808778-1-7 Euro 14,80 erhältlich im Buchhandel oder unter http://www.Vereinsbuchladen.de


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