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Tagesordnung der Mitgliederversammlung



Tagesordnung der Mitgliederversammlung

Nach Paragraph 32 Absatz 1 Satz 2 BGB im ist für eine gültige Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung zwingend erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Tagesordnung bezeichnet wird. Es ist nach dem Gesetz nicht zulässig, die Einladung zeitlich von der Tagesordnung zu trennen.
Sinn dieser Vorschrift ist, die Mitglieder zu informieren, was in der nächsten Mitgliederversammlung beraten und beschlossen werden soll. Die Mitglieder können sich vorbereiten oder auch entscheiden, der Versammlung fern zu bleiben. Darum müssen die Tagesordnungspunkte auch so deutlich beschrieben werden, dass die Mitglieder den sachlichen Hintergrund erfassen können. Nicht notwendig ist, etwaige Rechtsfolgen bereits in der Tagesordnung zu beschreiben.
In der Satzung kann der Paragraph 32 BGB für den Verein aufgehoben und anders geregelt werden. Die Regelungen müssen jedoch deutlich machen, dass sie die gesetzlichen Bestimmungen des BGB ersetzen.
In der Satzung kann auch geregelt werden, bis wann Anträge der Mitglieder auf Behandlung in der Mitgliederversammlung eingegangen sein müssen, damit sie noch auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Satzung kann dabei auch festlegen, ob jedes Mitglied oder nur eine Mindestzahl von Mitgliedern Anträge stellen können.
Eine weitere Möglichkeit, die Mitglieder ausreichend an der Willensbildung in der Versammlung zu beteiligen ist Dringlichkeitsanträge zuzulassen, die noch nach der Veröffentlichung der Tagesordnung gestellt werden können, z.B. bis zum Beginn der Versammlung. Über die Aufnahme dieser Dringlichkeitsanträge entscheidet dann in der Regel die Versammlung unter dem Tagesordnungspunkt " Beschluss über die Tagesordnung ". Beschlüsse nach Dringlichkeitsanträgen sind nur möglich, wenn diese in der Satzung zugelassen sind.
Aufgestellt wird die Tagesordnung von dem Organ, das für die Einberufung zuständig ist. Üblicherweise wird die mögliche Tagesordnung dem Vorstand besprochen und von diesem verabschiedet.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, dass seine fristgemäß und formgerecht gestellten Anträge auf die Tagesordnung kommen. Der Vorstand kann dies jedoch aus sachlichen Gründen (Verstoß gegen die guten Sitten) oder formalen Gründen (der Antrag wurde nicht von der laut Satzung vorgeschriebenen Mindestzahl an Mitgliedern unterschrieben) ablehnen.
Liegen solchen Ablehnungsgründen nicht vor und wird ein Antrag nicht auf die Tagesordnung genommen liegt ein Einberufungsfehler vor, der Auswirkungen auf die Rechtswirksamkeit der gefassten Beschlüsse haben kann.
Dem Einberufungsorgan steht zu, Anträge zur Aufnahme auf die Tagesordnung zu kürzen und nur in Stichworten wieder zu geben, wenn dadurch der Sachverhalt nicht verfälscht wird. Wird der Antrag nur verfälscht oder gar nicht in die Tagesordnung aufgenommen, kann die Aufnahme gerichtlich erzwungen werden.
Aus „Lehmann, Die Mitgliederversammlung im Verein“ ISBN:3-9808778-4-1 Euro 14,95 erhältlich im Buchhandel oder unter http://www.Vereinsbuchladen.de


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