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Vereinsrecht

Gesetze zum Vereinsrecht

Die speziellen rechtlichen Rahmenbedingungen eines Vereins ergeben sich aus:


Dem Grundgesetz (Artikel 9),
dem Vereinsgesetz (§ 2),
dem Gesetz über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 159),
dem Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 21 - 79),
der Vereinssatzung,
Vereinsordnungen, soweit sie durch die Satzung legitimiert sind,
der ständigen Rechtsprechung,
Beschlüssen der Mitgliederversammlung und
dem Gewohnheitsrecht eines Vereins.

Grundgesetz


Das Grundgesetz beinhaltet das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit: Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (Art. 9 Abs. 1 GG)

Gesetz über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Im § 159 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die Rechtsgrundlage für das Vereinsregister gelegt.

Die ständige Rechtsprechung
Obwohl Gerichtsurteile keine Rechtssätze sind, werden sie, wenn sie von übergeordneten Gerichten ausgesprochen werden, als Standard anerkannt.

Das Gewohnheitsrecht
Voraussetzung für das Gewohnheitsrecht ist einerseits ein länger andauernder Gebrauch, andererseits muss der Rechtssatz von einem Großteil der Vereinsmitglieder als verbindlich anerkannt werden. Gewohnheitsrecht bildet sich nicht, wenn es gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen entgegensteht. (Beispiel: In der Satzung ist festgeschrieben, dass zwei Kassenprüfer zu wählen sind. Seit Jahren hat man aus Unkenntnis nur einen Kassenprüfer gewählt. Es gilt die Satzungsbestimmung, es sind zwei Kassenprüfer zu wählen.)

Definition aus Vereinsgesetz und Reichsgericht

Vereinsgesetz

Das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) enthält in § 2 eine Definition des Begriffs Verein:
Ein Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.


Reichsgericht


Das Reichsgericht hat eine zivilrechtliche Definition entwickelt, die auch heute noch Gültigkeit hat:
Der Verein ist ein auf eine gewisse Dauer angelegter körperschaftlich organisierter Zusammenschluss einer Anzahl von Personen, die ein gemeinschaftliches Ziel, den in der Satzung festgelegten Vereinszweck, verfolgen. Der Wille des Vereins wird durch Beschlussfassung der Mehrheit der Mitgliederversammlung gebildet. Zum Wesen des Vereins gehört auch, das ein Wechsel in der Mitgliederschaft stattfinden kann.
Hierarchie


Zu beachten ist:
Zwingende BGB-Vorschriften haben Vorrang vor der Satzung.
Die Satzung hat Vorrang vor den nachgiebigen Regeln des BGB-Vereinsrechts.
Schweigt die Satzung zu einer rechtlichen Frage, muss zunächst auf das BGB-Vereinsrecht zurückgegriffen werden.
Grundsätze aus der Rechtsprechung dienen der Klarstellung, sie können satzungsmäßige Formulierungen in Frage stellen.
Auszug aus "Vereinsrecht für Vereinspraktiker" erhältlich unter www.vereinsbuchladen.de