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Ausschließlichkeit
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn der Verein nur seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. Er darf seine Mittel also nicht Dritten zur Verfügung stellen. eine Ausnahme gilt für einen Förderverein, wenn dieser seine Satzung entsprechend formuliert hat. Aber es ist es durchaus möglich, dass der Verein im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes oder des Zweckbetriebes sich wirtschaftlich betätigt. Die Ergebnisse dieser Tätigkeit müssen jedoch wieder den steuerlich begünstigten satzungsmäßigen Zwecke zur Verfügung stehen. Keinesfalls darf eine wirtschaftliche Betätigung dazu führen, dass der ideelle Bereich des Vereins diese subventionieren muss. Aus „Lehmann, Erfolgreich als Vereinsvorstand“ ISBN 3-9808778-6-8 Euro 14,95 erhältlich im Buchhandel oder unter http://www.Vereinsbuchladen.de
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