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Aufsichtspflicht
Vielfach unterwirft sich der Vereinsvorstand, bewusst oder unbewusst, einer Aufsichtspflicht gegenüber Jugendlichen des Vereins aber auch gegenüber Jugendlichen, die an einer Veranstaltung des Vereins teilnehmen, ohne Mitglied zu sein. Entscheidend ist für die Bestimmung der Aufsichtspflicht, was verständige Erzieher nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung ihrer Kinder oder die Schädigung Dritter durch ihre Kinder zu verhindern. Der Aufsichtspflichtige hat, um der Aufsichtspflicht nachzukommen, eine Informationspflicht und eine Überwachungspflicht. Er muss sich und die Kollegen, Eltern, Minderjährigen etc. umfassend informieren (Informationspflicht). Er muss die Aufsicht tatsächlich führen (vorsorgliche Belehrung und Warnung, Überwachung), Konsequenzen erkennen lassen und eingreifen. Der Umfang und der konkrete Inhalt der Aufsicht richten sich dabei nach den individuellen, persönlichen Besonderheiten des Aufsichtsbedürftigen und den sonstigen Umständen. Dies können sein Faktoren in der Person des Minderjährigen, (Alter, Eigenart und Charakter; körperlicher, seelischer und sozialer Entwicklungsstand; Verhaltensauffälligkeiten, Krankheiten). Zu beachten ist auch das Gruppenverhalten der Minderjährigen (Gruppengröße, Zeit des Bestehens der Gruppe, gruppendynamische Gesetzmäßigkeiten). Die Gefährlichkeit der Beschäftigung des Minderjährigen ergibt sich u.a. aus der Art der Spiele, der Spielgeräte, der Ausflüge, Wettkämpfe, Besichtigungen usw.. Nicht zuletzt ist die örtliche Umgebung zu berücksichtigen (Abgeschlossenheit des Geländes, Nähe von Gewässern, sonstige Gefahrenquellen, insbesondere Steinbrüche, Hochgebirge, hoher Schnee, Großstadt, mittlere Stadt, Kleinstadt, Dorf). Aus „Lehmann, Der ehrenamtliche Vereinsvorstand“ ISBN 3-9808778-1-7 Euro 14,80 erhältlich im Buchhandel oder unter http://www.Vereinsbuchladen.de
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