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Welche Daten ein Verein über seine Mitglieder und sonstige Personen mit Hilfe der EDV oder
herkömmlicher Mitgliederkarteien erheben, verarbeiten oder nutzen darf, richtet sich nach den
Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (§§ 1 - 11, 27 – 38a, 43 und 44 BDSG).
Begriffsbestimmungen:
• Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen (§ 3 Abs. 3 BDSG).
• Verarbeiten von Daten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln (Bekannt geben an
Dritte), Sperren und Löschen von personenbezogenen Daten (§ 3 Abs. 4 BDSG);
• Nutzen ist jede sonstige Verwendung solcher Daten (§ 3 Abs. 5 BDSG).
• Personenbezogene Daten sind nicht nur die zur Identifizierung einer Person erforderlichen
Angaben, wie etwa Name, Anschrift und Geburtsdatum, sondern darüber hinaus
sämtliche Informationen, die etwas über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten
oder bestimmbaren natürlichen Person aussagen (§ 3 Abs.1 BDSG), wie beispielsweise
Familienstand, Zahl der Kinder, Beruf, Telefonnummer, Eigentums- oder Besitzverhältnisse,
persönliche Interessen, Mitgliedschaft in Organisationen, Datum des Vereinsbeitritts
und dergleichen. Keine vom Bundesdatenschutzgesetz geschützten personenbezogenen
Daten sind Angaben über Verstorbene (beispielsweise in einem Nachruf
für ein verstorbenes Vereinsmitglied im Vereinsblatt).
• Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener
Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BDSG).
• Nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener
Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und
ausgewertet werden kann (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BDSG).
Die Mitgliedschaft in einem Verein ist als vertragsähnliches Vertrauensverhältnis anzusehen,
dessen Rahmen und Inhalt im Wesentlichen durch die Vereinssatzung und - soweit vorhanden -
die Vereinsordnung vorgegeben wird. Aus dem Vertrauensverhältnis folgt, dass der Verein bei
der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten das Persönlichkeitsrecht seiner Mitglieder
angemessen berücksichtigen muss. Unerheblich ist dabei, ob der Verein ins Vereinsregister
eingetragen ist und eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder ob es sich um einen nicht
rechtsfähigen Verein handelt.
Ein Verein darf personenbezogene Daten nur verarbeiten oder nutzen, wenn eine Vorschrift
des Bundesdatenschutzgesetzes oder eine sonstige Rechtsvorschrift dies erlaubt oder soweit
der Betroffene (Vereinsmitglied, dessen Daten genutzt werden sollen) eingewilligt hat (§ 4
Abs.1 BDSG).
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