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Einberufung der Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung muss so einberufen werden, wie die Satzung dies vorschreibt. Das ist zunächst einmal die ordentliche Mitgliederversammlung, die zu den in der Satzung vorgegebenen Terminen einzuberufen ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es verlangt. Dies ist immer dann der Fall wenn deutlich von der Norm abweichende Ereignisse eingetreten sind oder einzutreten drohen. Dies können sein finanzielle Schwierigkeiten wie eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder größere Vermögensverluste. Weiter sind aufzuführen: Deutlicher Mitgliederrückgang, Kündigung wichtige Verträge, Ausschluss des Vereins aus einem Verband oder Wahl von neuen Vorstandsmitgliedern. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn eine Minderheit der Mitglieder dies verlangt. Die Satzung kann bestimmen, wie viel % aller Mitglieder als Minderheit die Einberufung einer Mitgliederversammlung erforderlich sind. Sonst gelten 10%. Die Minderheit muss ihren Antrag mit der erforderlichen Anzahl an Unterschriften zunächst an das für die Einberufung zuständige Organ, i.d.R. der Vorstand richten. Erst wenn dem nicht entsprochen wird, kann die Minderheit einen Antrag an das zuständige Amtsgericht richten. Es ist immer sinnvoll, in der Satzung zu regeln, wer für die Einberufung der Mitgliederversammlung zuständig ist.. Eine eindeutige Formulierung wie: " Die Mitgliederversammlung ist nach Beschluss durch den Vorstand vom 1. Vorsitzenden einzuberufen" hilft Missverständnisse und Streitigkeiten und zu vermeiden. Die nach der Satzung für die Einberufung zuständige Personen (Amtsinhaber) können diese Aufgabe nicht auf andere delegieren. Sie können sich jedoch Mitarbeiter bedienen, z.B. der Leiterin der Vereinsgeschäftstelle. Diese muss weder dem Vorstand noch dem Verein angehören. Gibt es eine solche Regelung (oder eine ähnliche andere) in der Satzung nicht, können die zur Vertretung des Vereins berechtigten Personen rechtswirksam zur Mitgliederversammlung einberufen. Dies kann auf der Basis eines auf Vorstandsbeschlusses sein, muss es aber nicht. Bei drei Vorstandsmitgliedern, die jeder für sich zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, kann es also sein, dass der 1. Vorsitzender zum 3. März ein beruft und der Zweite Vorsitzende etwas später zum 3. April. Rechtlich bedeutet dies, dass nur auf der Sitzung am 3. April rechtswirksam Beschlüsse gefasst werden können, da die 2. Einladung die 1. aufhebt. Dieses Spielchen könnte nun endlos fortgeführt werden. Die Vertretungsberechtigung richtet sich dabei ausschließlich nach der aktuellen Eintragung im Vereinsregister, auch wenn inzwischen ein anderer Vorstand gewählt wurde. Zur Einberufung einer Mitgliederversammlung ist auch der Vertreter des ständigen Personenkreises berechtigt, wenn in dieser verhindert ist. Der oder die Vertreter können auch tätig werden, wenn die eigentlich zuständigen Personen sich aus rechtlich nicht nachzuvollziehen Gründen weigern, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Dies kann zum Beispiel ein Minderheiten verlangen auf Einberufung einer Mitgliederversammlung sein, wenn dieses rechtlich korrekte Minderheitenvotum ignoriert wird. Wird zu einer Mitgliederversammlung nicht kompetenzgerecht eingeladen, sind die dort gefassten Beschlüsse nichtig. Nicht kompetenzgerecht ist eine Einladung, wenn die Einladenden eine Befugnis zur Einladung nicht haben oder diese überschreiten Aus „Lehmann, Die Mitgliederversammlung im Verein“ ISBN:3-9808778-4-1 Euro 14,95 erhältlich im Buchhandel oder unter http://www.Vereinsbuchladen.de
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