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Eintritt von Mitgliedern



Eintritt von Mitgliedern

Regelungen über den Eintritt von Mitgliedern müssen nach §58 BGB in der Satzung festgelegt werden. Dies gilt auch für sog. Probemitgliedschaften. Es kann dann dort festgehalten werden, welche Voraussetzungen an eine Mitgliedschaft gestellt werden. Zum Beispiel kann ein Verband festlegen, dass nur eingetragene Vereine mit der Zweckbestimmung „Landschaftspflege“ Mitglied werden können. Oder die Mitgliedschaft wird an das Alter geknüpft, so dass die Mitglieder mindestens 25 Jahre alt sein müssen oder, bei Jugendorganisationen, dass sie mit Vollendung des 35 ten Lebensjahres aus dem Verein ausscheiden.
Üblich sind bei Vereinen zwei Aufnahmeverfahren. Entweder man wird Mitglied durch eine einfache Beitrittserklärung, oder es findet ein sog. echtes Aufnahmeverfahren statt, in dem ein Gremium des Vereins über die Aufnahme entscheidet. Bei einer einfachen Beitrittserklärung kann der Verein leicht durch unerwünschte Mitglieder unterwandert werden, da eine Ablehnung nicht möglich ist. Mit der Erklärung beginnt die Mitgliedschaft.
Bei einem echten Aufnahmeverfahren beginnt die Mitgliedschaft erst nach Beschlussfassung des zuständigen Gremiums und Bestätigung an das neue Vereinsmitglied. Denkbar ist auch, dass die Mitgliedschaft eine bestimmte Frist nach dem Aufnahmeantrag beginnt, wenn dem nicht durch mindestens ein Vereinsmitglied widersprochen wird. Dieser Widerspruch wäre dem Antragsteller durch den Vorstand mitzuteilen. Damit würde eine Mitgliedschaft nicht entstehen.
Manche Vereine verlangen von dem Antragsteller einen sog. Bürgen. Diese haftet natürlich nicht für die späteren Vereinsbeiträge, sondern muss nur den guten Ruf des Antragstellers bestätigen. Eine solche Satzungsbestimmung ist zulässig.
Gesetzliche Vertreter haften für die Beiträge ihrer minderjährigen Kinder nur dann, wenn sie diese Haftung ausdrücklich erklärt haben. Die notwendige Zustimmung zum Beitritt des Kindes in den Verein begründet eine solche Haftung nicht.
Wenn in der Satzung nicht anders geregelt, kann eine Beitrittserklärung auch formlos geschehen. Üblicherweise wird die Schriftform verlangt, um so die notwendigen Daten eindeutig erfassen zu können.
Eine Zwangsmitgliedschaft in einem Verein ist nicht möglich. Eine solche fehlerhafte Bestimmung wäre z.B., wenn mit dem Beitritt eines Familienmitgliedes die gesamte Familie als dem Verein beigetreten gelten soll. Diese Bestimmung ist auch dann nicht möglich, wenn damit keine separaten Beitragszahlungen verbunden sind.
Der Verein kann die Zahl der Mitglieder begrenzen oder eine Aufnahmesperre verhängen. Dies kann er jedoch nur, wenn er nicht gemeinnützig ist oder als gemeinnütziger Verein dafür sachliche Gründe (Kapazität der Sportanlage ist begrenzt) vorbringen kann. Aus „Lehmann, Meine Rechte als Vereinsmitglied“ ISBN 3-9808778-3-3 Euro 14,90 erhältlich im Buchhandel oder unter http://www.Vereinsbuchladen.de


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