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Entlastung
Mit der Entlastung verzichtet der Verein den entlasteten Personen gegenüber auf Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche. Die Entlastung erfolgt grundsätzlich nur für Handlungen, die der Mitgliederversammlung durch den Vorstand (im Rechenschaftsbericht) bekannt gegeben wurden oder die die Mitglieder hätten kennen müssen. Wird eine schadenverursachende Handlung erst nach der Entlastung bekannt, gilt der Vorstand für die Handlung nicht als entlastet. Die Entlastung erfolgt in der Regel für das abgelaufene Geschäftsjahr. Der Zeitpunkt der Entlastung ist entweder in der Satzung festgelegt oder er erfolgt gemäß Tagesordnung. Um rechtwirksam zu sein, muss er in der der Einladung beigefügten Tagesordnung aufgeführt sein. In alter Tradition wird die Entlastung nach der Aussprache über den Bericht der Kassenprüfer durch diese beantragt. Dies ist jedoch nicht zwingend, auch andere Mitglieder oder sogar Vorstandsmitglieder können den Antrag auf Entlastung stellen. Die betroffenen Vorstandsmitglieder haben bei der Entlastung kein Stimmrecht. Aus „Lehmann, Der ehrenamtliche Vereinsvorstand“ ISBN 3-9808778-1-7 Euro 14,80 Erhältlich im Buchhandel oder unter http://www.Vereinsbuchladen.de
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