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Fehlerhafte Versammlungsbeschlüsse
Fehlerhafte Versammlungsbeschlüsse können aus ihrer Art heraus nichtig sein oder sie müssen zu ihrer Unwirksamkeit angefochten werden. Die Abgrenzung ist nicht immer einfach. Auf jeden Fall nichtig sind Versammlungsbeschlüsse, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (z.B. Die Mitgliederversammlung beschließt, in Zukunft ohne einen Vorstand nach § 26 BGB zu arbeiten, sondern dessen Aufgaben durch jeweils das Mitglied ausüben zu lassen, das Zeit hat und sich dazu berufen fühlt. Dieser Beschluss ist nichtig von Anfang an, ein Verein muss einen Vorstand haben, § 26 Abs. 1 BGB). Nichtig sind auch Versammlungsbeschlüsse die sittenwidrig sind oder in Widerspruch mit unabdingbaren vereinsrechtlichen Vorschriften stehen oder die gegen Bestimmungen verstoßen, die der ordnungsgemäßen Willensbildung dienen. (Beispiel: Zu einer Mitgliederversammlung werden nur ausgesuchte Mitglieder eingeladen. Die auf dieser Versammlung gefassten Beschlüsse sind nichtig von Anfang an und entfalten keinerlei Rechtswirkung. Gleiches gilt für einen Beschluss, der nicht oder ungenau in der Tagesordnung bezeichnet wurde.) Bis zu einer Anfechtung gültig sind Beschlüsse, die fehlerhaft sind, aber hauptsächlich die Interessen einzelner Mitglieder berühren. (Beispiel: Ein Mitglied wird aus dem Verein ausgeschlossen, ohne vorher die Möglichkeit einer Stellungnahme gehabt zu haben. Das Mitglied muss diesen Beschluss Anfechten, sonst ist er gültig. Wird er erfolgreich angefochten, ist er nichtig von Anfang an. Das Vereinsmitglied war also ununterbrochen im Verein) Ein nichtiger Beschluss kann nur geheilt werden, wenn er durch einen neuen, jetzt rechtswirksamen Beschluss ersetzt wird. Die versehentliche Eintragung eines nichtigen Beschlusses in das Vereinsregister macht ihn nicht rechtswirksam. Die Nichtigkeit eines Beschlusses kann von jedem Vereinsmitglied durch Feststellungsklage gegen den Verein geltend gemacht werden. Aus „Lehmann, Meine Rechte als Vereinsmitglied“ ISBN 3-9808778-3-3 Euro 14,90 erhältlich im Buchhandel oder unter http://www.Vereinsbuchladen.de
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