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Formvorschriften zur Einberufung der Mitgliederver



Formvorschriften zur Einberufung der Mitgliederversammlung

Im BGB ist die Form der Einberufung einer Mitgliederversammlung nicht geregelt. Paragraph 58 BGB verlangt jedoch, dass es hierüber eine Regelung in der Satzung gibt. Grundsätzlich ist der Verein in der Satzungsgestaltung frei. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass jedes Mitglied von der Einladung Kenntnis erlangt oder ohne wesentliche Erschwernisse Kenntnis erlangen kann.
Unmittelbare Einladungen sind eingeschriebener Brief, normaler Brief, aber auch Telefax oder E-Mail. Mittelbar kann das Vereinsmitglied Kenntnisse erlangen durch einen Aushang im Vereinskasten, Veröffentlichung in der Tageszeitung oder einen Hinweis auf den Internet Seiten des Vereins.
Die Veröffentlichung in der Tageszeitung, am „Schwarzen Brett“ oder andere Möglichkeiten einer mittelbaren Einladungen sind dann zu akzeptieren, wenn in der Satzung der Zeitpunkt der Mitgliederversammlung zeitlich eingegrenzt ist: Die Mitgliederversammlung findet im März eines jeden Jahres statt. Es wird den Mitgliedern zugemutet, in diesem Zeitraum ab und an in den Vereinskassen zu schauen oder auf die Veröffentlichungen in der Tageszeitung zu achten.
Ungeeignet ist diese Form der Einladung jedoch bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, da den Mitgliedern diese erhöhte Aufmerksamkeit nicht die für das ganze Jahr zugemutet werden kann. Man kann in der Satzung für die ordentliche und eine eventuelle außerordentliche Mitgliederversammlung unterschiedliche Einladungsformen festlegen. Aus „Lehmann, Die Mitgliederversammlung im Verein“ ISBN:3-9808778-4-1 Euro 14,95 erhältlich im Buchhandel oder unter http://www.Vereinsbuchladen.de


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