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Fristen nach dem BGB

Fristen

Im Allgemeinen Teil des BGB sind Vorgaben zur Anwendung bzw. Berechnung von Fristen geregelt, die für alle Fristen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sowie des Steuerrechts Gültigkeit haben. Eine Frist ist immer gewahrt, wenn das Schriftstück bis 23.59 Uhr des betreffenden Tages in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt.

Die Vorgaben zur Anwendung bzw. Berechnung von Fristen sind in den §§ 186 - 193 BGB geregelt.

Danach gilt Folgendes:

Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein bestimmter Zeitpunkt maßgeblich (z.B. Zugang der Kündigung), so beginnt die Frist gemäß § 187 Abs. 1 BGB am folgenden Tag. Etwas anderes gilt gemäß § 187 Abs. 2 BGB nur, wenn für den Beginn der Frist ein bestimmter Tag der maßgebliche Zeitpunkt ist. In diesen Fällen wird der Tag zur Fristberechnung mitgezählt.

Bei dem Fristende ist wie folgt zu unterscheiden:

Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf des letzten Tages, d.h. um 23.59 Uhr. Die Frist soll am Donnerstag, den 1. September enden. In diesem Fall endet die Frist am Donnerstag um 23.59 Uhr. Zugang am Freitag, Frist von vier Tagen, Fristende am Dienstag 23.59 Uhr

Bei einer nach Wochen bestimmten Frist ist zu unterscheiden:

Bestimmt sich der Fristbeginn nach § 187 Abs. 1 BGB, so endet die Frist mit dem Ablauf des Wochentages, der für den Anfang der Frist maßgeblich war Die Frist (Drei Wochen) für eine am Donnerstag, den 1. August zugegangene Kündigung endet am August, 22. September 23.59 Uhr

Bestimmt sich der Fristbeginn nach § 187 Abs. 2 BGB, so endet die Frist mit dem Ablauf des Wochentages, der dem Wochentag vorhergeht, der für den Anfang der Frist maßgeblich war

Fristbeginn am Dienstag 4. Oktober, Frist von fünf Wochen, Fristende Montag 7. November

Auch bei einer nach Monaten bestimmten Frist ist wie folgt zu unterscheiden:

Bestimmt sich der Fristbeginn nach § 187 Abs. 1 BGB, so endet die Frist mit dem Ablauf des Tages des letzten Monats, der für den Anfang der Frist maßgeblich war. Das Ereignis fällt auf den 2. September, Fristbeginn daher am 3. September, Fristende bei einer Monatsfrist am 2. Oktober. Das Ereignis fällt auf den 2. September, Fristbeginn war am 2. September, Fristende bei einer Monatsfrist am 1. Oktober.

Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verschiebt sich gemäß § 193 BGB das Ende auf den Ablauf des nächsten Wochentages.


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