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Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein
Als gesetzlicher Vertreter handelt der Vereinsvorstand für den Verein. Nach § 31 BGB “ist der Verein für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehende Verrichtung begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.” Bei einem auf fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung beruhendem Verschulden des Vorstandsmitgliedes oder des gesamten Vorstands könnte der Verein diese auf Schadensersatz, Unterlassung pflichtwidriger Amtsführung, aber auch auf die Erfüllung seiner Vorstandspflichten verklagen. Wenn der Vorstand seine Vertretungsmacht überschreitet, zum Beispiel einen Vertrag allein abschließt, für den lt. Satzung die Willenserklärung von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich gewesen wäre, kann eine Eigenhaftung für den Vorstand persönlich eintreten. Aus „Lehmann, Der ehrenamtliche Vereinsvorstand“ ISBN 3-9808778-1-7 erhältlich im Buchhandel oder unter http://www.Vereinsbuchladen.de
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