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Insolvenz eines Vereins

Insolvenz eines VereinsEs ergibt sich aus dem Gesetz für den Vorstand die Verpflichtung dann, wenn ein Insolvenzgrund vorhanden ist Insolvenzantrag zu stellen. Mit Insolvenzgrund bezeichnet man die finanzielle Verfassung, in der sich der Verein, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet werden soll, befinden muss, damit eine Eröffnung erfolgen kann. Als Gründe kommen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Vereins in Betracht (§ 42 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Nach § 17 Abs. 2 der Insolvenzordnung, ist unter folgender Voraussetzung Zahlungsunfähigkeit gegeben:

»Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.«

Der Verein kann ebenfalls unter der Voraussetzung drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anmelden: »Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen« (§ 18 Abs. 2 Insolvenzordnung).

Ein weiterer Insolvenzgrund neben der Zahlungsunfähigkeit ist die rechtliche Überschuldung des Vereins nach § 19 Insolvenzordnung: »Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. « 

Im Fall der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit ist der Vorstand den Gläubigern gegenüber verpflichtet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 42 Abs. 2 BGB), und zwar bei dem Amtsgericht des Vereinssitzes, dies erfolgt durch einen formlosen Antrag. Die Vorstandsmitglieder sind für den Fall einer schuldhaften Verzögerung des Antrags den Gläubigern für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner verantwortlich, und zwar auch den Gläubigern, die nach Eintritt der Überschuldung hinzugekommen sind. 

Geraten mehrere Vorstandsmitglieder in die Haftung, können die Gläubiger wahlweise gegen einzelne oder alle vorgehen. Der Vorstand muss bei der Beantragung der Insolvenz eine Vermögensübersicht sowie eine Aufstellung der Gläubiger und Schuldner vorlegen.

Neben dem sog. Gemeinschuldner (Verein) kann gleichfalls jeder Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen. Der Gläubiger muss dabei seine Forderung und die Zahlungsunfähigkeit des Vereins glaubhaft machen, z.B. durch ein sog. »Fruchtlosigkeitszeugnis« eines Gerichtsvollziehers.

Durch Insolvenz geht die Rechtsfähigkeit verloren, und zwar mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 42 Abs. 1 BGB). Der Verlust der Rechtsfähigkeit bedeutet, dass der eingetragene Verein nicht mehr als juristische Person agieren kann (vgl. S.11f.). Der Verlust der Rechtsfähigkeit hat außerdem die Auflösung des Vereins zur Folge. Die Auflösung (Liquidation) findet auch dann statt, wenn der Insolvenzantrag mangels Masse (mangels Vereinsvermögen) abgelehnt wurde.

Trotz des Verfahrens bleiben alle Vereinsorgane, insbesondere der Vorstand und die Mitgliederversammlung bestehen. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das von der Insolvenz erfasste Vereinsvermögen steht jedoch dem Insolvenzverwalter zu. Der Vorstand ist außerdem verpflichtet, dem Insolvenzverwalter und dem Gläubigerausschuss Auskunft, z.B. über die Insolvenzgründe, zu geben. Die Vereinsorgane existieren also weiter, dürfen aber keine vermögensrelevanten Entscheidungen mehr treffen. Aus „Vereinsrecht für Vereinspraktiker“ erhältlich im Buchhandel oder unter http://www.vereinsbuchladen.de. Ergänzende Fragen können sie stellen im Vereinsforum unter http://www.Marktplatzverein.de


Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein
Jugendarbeitsschutzgesetz