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Die Vorschriften zur Minderjährigkeit sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 104 ff. geregelt und unterscheiden zwischen Geschäftsunfähigkeit und beschränkter Geschäftsfähigkeit.
Geschäftsunfähig ist danach, wer das 7. Lebensjahr noch nicht beendet hat. Es dürfen keine Geschäfte getätigt werden bzw. abgegebene Willenserklärungen sind nichtig und können von den Eltern auch nachträglich nicht geheilt werden. Damit aber auch die Geschäftsunfähige Personen am Geschäftsleben teilnehmen können, handeln für sie die gesetzlichen Vertreter, dass sind i.d.R. beide Eltern.
Jugendliche ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind beschränkt geschäftsfähig. Dies bedeutet, dass der Minderjährige zwar Geschäfte tätigen kann, deren Wirksamkeit aber von der Zustimmung (Einwilligung = vorher, Genehmigung = hinterher) der gesetzlichen Vertreter (in der Regel wieder beide Eltern) abhängt.
Damit Jugendliche im alltäglichen Leben kleinere Rechtsgeschäfte abschließen können, gibt es den Taschengeldparagraphen. Eltern überlassen ihren Kindern einen bestimmten Geldbetrag, damit diese alltägliche Geschäfte tätigen können. Auch für Mittel, die dem Jugendlichen von Dritten überlassen werden, also etwa durch Geldgeschenke anderer oder eigenes verdientes Geld, gilt diese Vorschrift. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die erforderliche Zustimmung der Eltern zu Rechtsgeschäften bereits in der Auszahlung des Taschengeldes bzw. der Belassung von Mitteln Dritter beim Jugendlichen liegt.
Es gibt auch die Rechtsauffassung, dass u.U. im Rahmen des Taschengeldparagraphen auch ein Vereinsbeitritt erfolgen kann. Wir empfehlen jedoch, um eine größere Rechtssicherheit zu erlangen, die Beitrittserklärung bei Minderjährigen immer neben dem Jugendlichen auch von den Eltern unterschreiben zu lassen.
Auch wenn die Eltern dem Vereinsbeitritt durch ihre Unterschrift zugestimmt haben, wird der Beitrag grundsätzlich dem Verein vom Jugendlichen geschuldet, da Beitragsschuldner immer das Mitglied selbst ist. Das bedeutet, dass der Verein bei ausbleibenden Zahlungen gegen den Jugendlichen vorgehen muss, da dieser ihm gegenüber für die Beiträge haftet. Eine Mithaftung der Eltern kann nur durch eine Schuldbeitrittserklärung erreicht werden
Wann haften Eltern für ihre Kinder? Vom Grundsatz her immer. Laut Gesetz tragen Eltern die Vermögenssorge für ihre Kinder und müssen demzufolge also auch deren Schulden begleichen. Sie müssen hierzu jedoch nicht ihr eigenes Vermögen einsetzen, sondern lediglich das Kindesvermögen. Lehnen die Eltern eine Zahlung ab oder ist kein Kindesvermögen vorhanden, bleibt dem Verein nur der Mitgliedsausschluss und evtl. die Erwirkung eines Vollstreckungstitels gegen den Jugendlichen. Aus „Vereinsrecht für Vereinspraktiker“ erhältlich im Buchhandel oder unter http:vereinsbuchladen.de. Ergänzende Fragen können sie stellen im Vereinsforum unter http://www.Marktplatzverein.de
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