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Übungsleiterentschädigung



Übungsleiterentschädigung

Die so genannte Übungsleiterentschädigung ermöglicht es dem gemeinnützigen Verein, seinen für den Verein tätigen Mitgliedern (aber auch Nicht-Mitgliedern) für bestimmte Tätigkeiten eine steuerfreie Aufwandpauschale von 2.100 € im Jahr zu zahlen. Dieser Betrag ist die Höchstgrenze pro Person und nicht pro Verein. Das heißt der Verein muss sich ggfs. bestätigen lassen, dass der Übungsleiter diesen Betrag nicht auch noch bei anderen Vereinen geltend macht.
Die begünstigten Tätigkeiten sind:
Übungsleiter,
Ausbilder,
Erzieher oder eine vergleichbare Tätigkeit,
künstlerische Tätigkeiten,
die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Diese Regelung hat eine große Bedeutung, z.B. wenn Referenten für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen gesucht werden.
Nicht begünstigt sind die Tätigkeiten als Vorstand oder Spartenleiter.
Als nebenberuflich gilt eine Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle beträgt. Für die Nebenberuflichkeit ist das Vorliegen eines "Hauptberufes" ohne Belang (auch Rentner oder Studenten kommen also in Frage), die Nebentätigkeit muss sich aber vom ausgeübten Hauptberuf unterscheiden. Wenn der Übungsleiter höhere Aufwendungen als 2100 Euro im Jahr geltend machen möchte, sind diese durch entsprechende Belege nachzuweisen, dann jedoch ab dem ersten Euro und nicht nur für den 2.100 Euro übersteigenden Betrag. Aus „Lehmann, Vereinsbesteuerung erhältlich in unserem http://www.Vereinsbuchladen.de


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