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Umsatzsteuer für Vereine

Umsatzsteuer für Vereine


Der gemeinnützige Verein ist mit den Umsätzen aus entgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes umsatzsteuerpflichtig, weil er sich insoweit als Unternehmer betätigt. Auch der steuerbegünstigte Zweckbetrieb und die steuerfreie Vermögensverwaltung sind von der Umsatzsteuerpflicht nicht generell ausgenommen. Entsprechendes gilt für die sog. unentgeltlichen Wertabgaben. Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen oder Spenden, die dem ideellen Bereich zuzuordnen sind, unterliegen hingegen nicht der Umsatzsteuer, sofern ihnen keine Gegenleistung gegenübersteht.

Das Gesetz sieht für gemeinnützige Vereine allerdings eine Reihe von Steuerbefreiungen vor, u.a. für die längerfristige Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden, z.B. Vermietung von Clubräumen; wissenschaftliche und belehrende Vorträge, wenn die Einnahmen überwiegend zur Kostendeckung verwendet werden. Zu den belehrenden Vorträgen gehört die Erteilung von Sportunterricht (z.B. Schwimm-, Tennis-, Reit-, Segel- und Skiunterricht) gegenüber Mitgliedern und Nichtmitgliedern. Ein besonderer Stundenplan und eine von den Teilnehmern abzulegende Prüfung sind nicht erforderlich; Teilnehmergebühren für kulturelle und sportliche Veranstaltungen (Meldegelder, Startgelder), sofern sie allgemein für die Teilnahme an den Veranstaltungen erhoben werden und das Entgelt die Teilnahme an den Veranstaltungen sichert. Die Befreiung gilt nicht für Eintrittsgelder von Zuschauern; Leistungen von Jugenderziehungs- und Ausbildungsheimen; Lehrgänge, Fahrten, Sport- und Erholungsveranstaltungen für Jugendliche von Vereinen, deren Jugendabteilungen als Einrichtungen der Jugendhilfe öffentlich anerkannt sind.

Nicht umsatzsteuerpflichtig sind auch Einnahmen des Vereins, für die keine Gegenleistungen erbracht werden, also etwa die öffentlichen Zuschüsse und Spenden sowie Mitgliedsbeiträge, soweit sie kein Leistungsentgelt darstellen. Liegt keiner der genannten Ausnahmefälle vor, ist der Verein mit seiner Geschäftstätigkeit umsatzsteuerpflichtig.

Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz (inklusive Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Betrugen die Umsätze des Vereins im Vorjahr nicht mehr als 17.500 €, so wird für die Umsätze des laufenden Jahres keine Umsatzsteuer erhoben, selbst wenn im laufenden Jahr mehr als 17.500 € Umsätze gemacht worden sind. Allerdings unterliegen dann im darauf folgenden Jahr die Umsätze der Umsatzsteuer, da die Grenze von 17.500 € im Vorjahr überschritten wurde.

Der Besteuerung mit 19% unterliegen die Einnahmen aus der nicht begünstigten wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit, den steuerpflichtige wirtschaftlichen. Die Umsätze von Zweckbetrieben werden mit dem ermäßigten Steuersatz versteuert, soweit sie nicht sogar von der Umsatzsteuer befreit sind. Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen aber auch die steuerpflichtigen Umsätze des Vermögensverwaltungsbereichs, z.B. die Umsätze aus der Verpachtung von Werberechten und Gaststätten.

Aus „Vereinsbesteuerung für Vereinspraktiker“ erhältlich www.vereinsbuchladen.de. Ergänzende Fragen können sie stellen im Vereinsforum unter http://www.Marktplatzverein.de


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