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Unmittelbarkeit



Unmittelbarkeit

Unmittelbarkeit bedeutet, dass der Verein seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklichen muss. Er kann sich nur unter bestimmten Voraussetzungen auch einer Hilfsperson bedienen. So können Fördervereine oder Spendensammelvereine ihre Mittel an andere Vereine weitergeben, die die steuerbegünstigten Zwecke verfolgen. Dies muss allerdings schon in der Satzung des Vereins zum Ausdruck kommen. Erlaubt ist auch das Zur Verfügung stellen von eigenen Arbeitskräften einschließlich Arbeitsmitteln (z.B. der Schwestern eines Ordens oder des DRK oder der Sanitäter des DRK einschließlich Krankenwagen) an andere für steuerbegünstigte Zwecke oder die Überlastung von eigenen Räumen, die dazu gehören beispielsweise auch Sportstätten, Sportanlagen und Freibäder, an andere Körperschaften zur Benutzung für deren steuerbegünstigte Zwecke.
Die steuerlichen Vergünstigungen werden auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Verein seine Mittel teilweise, jedoch nicht mehr als die Hälfte, einer anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zuwendet. Dieser Nebenzweck braucht, im Gegensatz zu der oben erwähnten Mittelbeschaffung für andere Körperschaften, nicht als Satzungszweck aufgenommen zu werden.
Aus „Lehmann, Erfolgreich als Vereinsvorstand“ ISBN 3-9808778-6-8 erhältlich im Buchhandel oder unter http://www.Vereinsbuchladen.de


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