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Vergnügungs- und Lotteriesteuer

Vergnügungs- und Lotteriesteuer für Vereine

Die Gemeinden sind berechtigt, auf die im Gemeindegebiet veranstalteten Vergnügungen, beispielsweise Tanz-, Film- oder Theatervorführungen, Steuern zu erheben. Veranstaltungen religiöser oder wissenschaftlicher Art, wie sie vornehmlich von gemeinnützigen Vereinen abgehalten werden, haben überwiegend keinen Vergnügungscharakter und unterliegen daher auch nicht der Besteuerung. Befreit sind auch z.B. künstlerische Laiendarbietungen und sportliche Veranstaltungen, die Zweckbetriebe sind.

Will der gemeinnützige Verein eine Lotterie oder eine Tombola mit Geld- und Sachgewinnen veranstalten, muss er grundsätzlich eine Steuer in Höhe von 16 2/3% des Nennwertes der Lose entrichten. Steuerfrei sind aber die vom Innenminister bzw. den Kreis- und Ortspolizeibehörden genehmigten Lotterien und Tombolas, wenn diese ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen und der Gesamtpreis der Lose 40.000 € nicht übersteigt, oder wenn bei kleineren Ausspielungen mit ausschließlich Sachwertgewinnen der Gesamtpreis der Lose nicht über 650 € liegt.

Bei den meisten gemeinnützigen Vereinen, die nur die üblichen kleineren Ausspielungen und Lotterien veranstalten, entsteht deshalb keine Lotteriesteuer. Allerdings unterliegen diese Einnahmen der Umsatzsteuer mit dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Sofern die Einnahmen je genehmigter Lotterie jedoch mehr als 17.500 € betragen, unterliegen sie dem Regelsteuersatz von 19%.


Vereinszweck
Vergütung im Vorstandsamt