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Amtsdauer des VorstandsDie Amtsdauer des Vorstands wird in der Satzung festgeschrieben. Ist sie abgelaufen, dann ist das Amt des Vorstands auf jeden Fall beendet, auch wenn die Mitgliederversammlung noch keinen neuen Vorstand gewählt hat. Deshalb ist zu empfehlen, rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit Neuwahlen abzuhalten.
Mit der Wahl und Annahme des neuen Vorstands endet die Amtsperiode des bisherigen Vorstands, es sei denn, in der Satzung wird eine andere Regelung festgelegt. Deutlicher wird dies mit der Satzungsformulierung „Mit der turnusmäßigen Neuwahl des Vorstands endet die Amtszeit des bisherigen Vorstands“.
Mit der Formulierung "Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen im Amt", kann verhindert werden, dass der Verein handlungsunfähig wird, auch wenn man mit der Mitgliederversammlung über den festgesetzten Termin hinausgeht.
Wenn in der Satzung nicht anders geregelt, endet das Vorstandsamt mit dem Ablauf der Wahlperiode. Wenn auf drei Jahre gewählt wurde, wird ab dem Datum der Mitgliederversammlung gezählt. Wenn die Mitgliederversammlung lt. Satzung „bis zum 31.3. eines Jahres durchgeführt werden muss“ könnte man die Amtsdauer als bis zur Durchführung der Mitgliederversammlung vereinbart sehen. Aus „Vereinsrecht für Vereinspraktiker“ erhältlich im Buchhandel oder unter http:vereinsbuchladen.de. Ergänzende Fragen können sie stellen im Vereinsforum unter http://www.Marktplatzverein.de
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