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Amtsenthebung des Vorstands
Wenn in der Satzung nicht anders geregelt, kann ein Vorstand in dem gleichen Verfahren wie er gewählt wurde, auch wieder abgewählt werden. Dabei sind sehr genau die formellen Vorschriften zu beachten, das heißt, es muss in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung über diesen in der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnungspunkt abgestimmt werden. Wenn die Mitglieder erkennen, dass der Vorstand fachlich oder persönlich nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, sind Sie verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Schaden vom Verein abzuwenden. Es gibt Rechtsmeinungen, die die Mitglieder persönlich für angreifbar halten, wenn sie nicht tätig werden, Nach herrschenden Meinung kann die Mitgliederversammlung den Vorstand aus wichtigem Grund auch dann abberufen, wenn nach der Satzung ein anderes Organ oder eine außerhalb des Vereins stehende Person für die Bestellung des Vorstandes zuständig ist Ein wichtiger Grund ist immer dann gegeben, wenn dem Verein die Beibehaltung des Vorstands(-mitglieds) bis zum Ablauf seiner Amtszeit nicht mehr zuzumuten ist. Als Beispiele nennt das Gesetz grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung Die Satzung kann weitere wichtige Gründe benennen. Ein Verschulden des Vorstandsmitgliedes ist nicht erforderlich, so dass veränderte organisatorische Verhältnisse im Verein ebenso wie ein Verhalten des Vorstandes im privaten Bereich ein Grund zur Abberufung sein kann. Unwirksam sind Satzungsbestimmungen, die die Möglichkeit des Widerrufs praktisch ausschließen (z. B. Festsetzung einer hohen Entschädigungssumme).
Auch ein Verzicht des Vereins auf das Recht zum Widerruf ist unwirksam Der Widerruf ist an eine bestimmte Form nicht gebunden. In der Regel er durch die Bestellung/Wahl eines anderen neuen Vorstands(-mitglieds) vorgenommen. Der Widerruf kann auch bereits im Ausspruch des Misstrauens durch die Mitgliederversammlung liegen. Allerdings wird für die Löschung des Vorstandes im Vereinsregister ein Versammlungsprotokoll, aus dem sich lediglich der Ausspruch des Misstrauens ergibt, nicht ausreichen. Im Ausschluss eines Vorstandsmitglieds aus dem Verein liegt der Widerruf jedenfalls dann, wenn ein und dasselbe Organ für den Ausschluss von Vereinsmitgliedern und den Widerruf der Vorstandsbestellung zuständig ist. Aus „Lehmann, Der ehrenamtliche Vereinsvorstand“ ISBN 3-9808778-1-7 Euro 14,80 erhältlich im Buchhandel oder unter http://www.Vereinsbuchladen.de
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