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Anfechtungsfrist im Verein
Bis zu einer Anfechtung gültig sind Beschlüsse, die fehlerhaft sind, aber hauptsächlich die Interessen einzelner Mitglieder berühren. (Beispiel: Ein Mitglied wird aus dem Verein ausgeschlossen, ohne vorher die Möglichkeit einer Stellungnahme gehabt zu haben. Das Mitglied muss diesen Beschluss Anfechten, sonst ist er gültig. Wird er erfolgreich angefochten, ist er nichtig von Anfang an. Das Vereinsmitglied war also ununterbrochen im Verein)
Die Frist bis zu der eine Anfechtung möglich ist wurde vom Oberlandesgericht Saarbrücken jetzt spezifiziert. So hat der Anfechtungsberechtigte nach einem Urteil aus 2008 jetzt nur noch einen Monat Zeit, seine Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner zu erklären. Das Gericht begründet dies mit dem legitimen Interesse des Vereins an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Aufgrund seiner Treuepflichten gegenüber dem Verein ist dem Vereinsmitglied zuzumuten, innerhalb einer Frist von einem Monat eine Anfechtungsklage zu erheben. Einer später erhobenen Klage würde der Einwand der Verwirklichung des Klagerechts entgegenstehen.
Siehe auch „Die Mitgliederversammlung im Verein“ erhältlich im Buchhandel oder unter http://www.Vereinsbuchladen.de.
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