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Anerkennung als gemeinnütziger Verein
Das Gemeinnützigkeitsrecht für Vereine ist in der Abgabenordnung geregelt. Danach können rechtsfähige (ins Vereinsregister eingetragene) und nicht rechtsfähige Vereine als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nach Ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung selbstlos, ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit fördern. Es kann dabei nur der Gesamtverein anerkannt werden, nicht seine einzelnen Abteilungen, auch wenn diese rechtlich selbständig sind. Des Weiteren muss die Satzung den steuerrechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Inhalte der Steuermustersatzung müssen zumindest sinngemäß übernommen werden (Wo es geht empfehlen wir die wörtliche Übernahme). Ein besonderes Anerkennungsverfahren für die Gemeinnützigkeit gibt es nicht. Ob ein Verein gemeinnützig ist, entscheidet das Finanzamt im normalen Veranlagungsverfahren. Bei einem Verein, bei dem die Voraussetzungen der Steuervergünstigung noch nicht im Veranlagungsverfahren festgestellt worden sind (insbesondere bei neu gegründeten Vereinen), bescheinigt das zuständige Finanzamt auf Antrag, dass der Verein steuerlich erfasst ist und die Satzung alle Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit erfüllt Aus „Lehmann, Erfolgreich als Vereinsvorstand“ ISBN 3-9808778-6-8 Euro 14,95 erhältlich im Buchhandel oder unter http://www.Vereinsbuchladen.de
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