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Arbeitnehmereigenschaft im VereinEine abhängige Beschäftigung als Arbeitnehmer auch im Verein liegt vor, wenn der Mitarbeiter weisungsgebunden und in die Vereinsorganisation eingegliedert ist. Dann muss der Verein u. a. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführen. Zentrales Merkmal einer nichtselbstständigen Arbeit ist die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten, die sich in einer Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betriebsablauf des Vereins zeigt.
Der Beschäftigte schuldet dem Verein seine Arbeitskraft und der Verein bestimmt regelmäßig Inhalt, Zweck und weitere Umstände der Tätigkeit, z. B. Arbeitsort und Arbeitszeit. Der Verein ist insoweit weisungsbefugt, der Beschäftigte weisungsgebunden und insofern abhängig. Beim Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung muss der Verein u. a. Lohnsteuer und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Arbeitnehmer abführen.
Arbeitnehmer im Verein sind: Regelmäßig fest angestellte Geschäftsführer, alle Personen, die kurzfristig oder aushilfsweise vom Verein beschäftigt werden, hauptberufliche Trainer, hauptberufliche Platzwarte, Sportler, die von ihrem Verein für ihren sportlichen Einsatz bezahlt werden, Vertragsamateure, auch soweit sie nur die Aufwandspauschale erhalten, die im Jahresdurchschnitt 400 € pro Monat nicht überschreitet, nebenberufliche Übungsleiter, die in den Vereinsbetrieb fest eingegliedert sind.
Keine Arbeitnehmer sind ehrenamtliche Vorstandsmitglieder und andere für den Verein tätige Mitglieder, die für Reisen, Telefon usw. nur eine ihre Kosten deckende im normalen Umfang liegende Aufwandsentschädigung erhalten, Vereinsmitglieder, die hin und wieder helfend einspringen und nur Aufwandsersatz oder ein Verzehrgeld erhalten, Sportler, die von ihrem Verein für ihren sportlichen Einsatz Vergütungen erhalten, die die tatsächlichen Aufwendungen nur unwesentlich, d.h. nicht mehr als 10%, übersteigen, Musiker, die nur gelegentlich - etwa für einen Tag oder ein Wochenende - verpflichtet werden, Nebenberufliche Übungsleiter, die nur in geringem Umfang beschäftigt sind (durchschnittlich nicht mehr als 6 Unterrichtsstunden pro Woche) und deshalb nicht in einem unmittelbaren Abhängigkeitsverhältnis zum Verein stehen. Diese Personen müssen ihre Vergütungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen.
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