|
Mitgliederrechte
Alle Mitglieder haben ein uneingeschränktes Nutzungsrecht aller Vereinseinrichtungen, so weit dies auch allen anderen Mitgliedern zusteht. Einschränkungen müssen sich aus der Satzung ergebenden. Alle Vereinsmitglieder haben das unabdingbare Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, auch wenn z.B. Jugendliche kein Stimmrecht haben. Hier versuchen die „Erwachsenen“ mitunter, durch eine vorgezogene Jugendversammlung die Mitgliederschaft auseinanderzudividieren, da „dort ja das gleiche berichtet wurde wie später in der eigentlichen Mitgliederversammlung…“ …mit kostenlosem Essen und Freibier. Auch wenn Jugendliche vielleicht auf das Freibier keinen Wert legen, ein Teilnahmerecht haben sie. Genau wie das Teilnahmerecht kann auch das Recht des Minderheitenvotums nicht durch Satzungsbestimmungen aufgehoben werden. Wir zitieren § 37 BGB Berufung auf Verlangen einer Minderheit: (1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. (2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden. Aus „Lehmann, Meine Rechte als Vereinsmitglied“ Euro 14,90 ISBN 3-9808778-3-3 erhältlich im Buchhandel oder unter http://www.Vereinsbuchladen.de
|
|