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Selbstlosigkeit



Selbstlosigkeit

Ein Verein ist in selbstlos tätig, wenn er nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, zum Beispiel gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecke, verfolgt. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Sie können daher z.B. als Sportverein nicht ohne weiteres sich an der Finanzierung eines Brunnens zur Stadtverschönerung beteiligen. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Wenn Zahlungen an Mitglieder oder Dritte für Leistungen an den Verein berechnet werden, sollte daher immer dokumentiert werden, dass solche Zahlungen der Leistung entsprechen und ortsüblich sind. Bei Auflösung des Vereins sind die verbleibenden Mittel des Vereins gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Die Mittel des Vereins sind zeitnah einzusetzen, das heißt grundsätzlich spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Wirtschaftsjahr. Die Bildung von Rücklagen ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Die Mittel des Vereins dürfen nicht, weder unmittelbar noch mittelbar für die Unterstützung politischer Parteien verwendet werden. Aus „Lehmann, Erfolgreich als Vereinsvorstand“ ISBN 3-9808778-6-8 Euro 14,95 erhältlich im Buchhandel oder unter http://www.Vereinsbuchladen.de


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