Marktplatz-Verein

Vereinslexikon
  Vereinsgründung     Vereinsmanagement     Vereinsrecht     Vereinsbesteuerung     Aktuelles     Vereinsforum     Tagungen/Seminare     Interessante Vereine     Fachliteratur  
Allgemein:
Startseite
Vereinsrecht für Vereinspraktiker
Kontakt
Impressum
AGB
Datenschutz
Haftungsausschluss
Hilfe
Impressum
Widerrufsrecht

Verein als Arbeitgeber

Verein als Arbeitgeber


Ein Verein kann Arbeitgeber sein, denn der e. V. als juristische Person des Privatrechts ist eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten und hat damit im Geschäftsverkehr das Recht, als Vertragspartner aufzutreten und Verträge abzuschließen, dazu gehören auch Arbeits- und Dienstverträge. Für ihn handelt sein gesetzlicher Vertreter, dies ist der Vorstand nach § 26 BGB, der damit die Arbeitgeberfunktion ausübt.

Als Arbeitgeber müssen Sie beim Finanzamt eine Steuernummer beantragen (Finanzamt für Körperschaften) sowie beim Arbeitsamt eine Betriebsnummer ein Schlüsselverzeichnisses für die Angaben der Tätigkeit (formloser Antrag ausreichend). Hinzu kommt die Meldung an die Krankenkasse, diese vergibt ebenfalls eine Betriebsnummer (evtl. identisch mit Arbeitsamt), zur Abführung von Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Sie benötigen weiter die Lohnsteuerkarte des Beschäftigten und fordern bei der Berufsgenossenschaft Anmeldebögen an.

In Ihrer Buchhaltung legen Sie ein Lohn-/Gehaltskontos (sog. Gehaltskontenblatt Grundlage für die Überprüfung von Finanzamt und Krankenkasse, zu bekommen im Bürofachhandel) an. Sozialversicherungsausweis bzw. Kopie und Lohnsteuerkarte sind aufzubewahren. Für die richtige Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeträgen haftet der Arbeitgeber und ggfs. der Vorstand persönlich

Im Rahmen der abhängigen Beschäftigung hat der Verein als Arbeitgeber folgende Rechte und Pflichten: Direktionsrecht (Weisungsbefugnis) des Arbeitgebers über Zeit, Ort und Inhalt der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Leistung. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann über den Inhalt des Arbeitsvertrags eingeschränkt werden. Beispiel: Jemand, der als Geschäftsführer eingestellt wurde, muss nicht als Trainer arbeiten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Vergütung zu zahlen Es besteht für Vereine dann eine Tarifbindung, wenn sie einem entsprechenden Arbeitgeberverband angeschlossen sind oder sich freiwillig zu einer tariflichen Bezahlung entschließen.

Bei zu geringer Lohnsteuerzahlung können Vereine ihre Gemeinnützigkeit verlieren. Ein solcher Verstoß liegt auch dann vor, wenn der Verein seiner Verpflichtung zur Zahlung von Lohnsteuer nicht nachkommt.

Aus „Jobmaschine Verein“ erhältlich im Buchhandel oder unter http://www.vereinsbuchladen.de. Ergänzende Fragen können sie stellen im Vereinsforum unter http://www.Marktplatzverein.de


Verein - was ist das
Vereinsauflösung