Die Aufgaben des Vereinsvorstands sind die gesetzliche Vertretung und die Geschäftsführung des Vereins. Die Geschäftsführungsaufgaben betreffen den internen Bereich des Verein, die Vertretungsmacht wirkt nach außen.

Wer kann Vorstand werden
Grundsätzlich kann jede natürliche Person, die das 7. Lebensjahr vollendet hat, und damit beschränkt geschäftsfähig ist, Vorstand eines Vereins werden. Ebenso können Ausländer ein Vorstandsamt bekleiden. Die Satzung kann jedoch ein Mindestalter vorschreiben. Unter Beachtung des Diskriminierungsverbots kann die Satzung Einschränkungen der Vorstandsfähigkeit vorsehen.

Die Aufgaben des Vereinsvorstands
Die Aufgaben des Vereinsvorstands sind die gesetzliche Vertretung und die Geschäftsführung des Vereins. Die Geschäftsführungsaufgaben (siehe Geschäftsverteilung) betreffen den internen Bereich des Verein, die Vertretungsmacht (siehe Vertretung des Vereins) wirkt nach außen.
In beiden Bereichen gibt es Pflichtaufgaben, die sich aus Gesetz und Rechtsprechung, der Satzung, den steuerlich Vorschriften sowie der allgemeinen Verkehrsauffassung ergeben. Zu den für ein funktionierendes Vereinsleben nicht weniger wichtigen gehören die freiwillig übernommenen Aufgaben, wie die Durchführung einer gelungenen Mitgliederversammlung, ein ausreichendes Spendenaufkommen aber auch die angemessenen Repräsentation des Vereins.

Die Anforderungen an den Vereinsvorstand
Zunächst ist festzustellen, das sich ein Ehrenamt grundsätzlich von einer bezahlten Tätigkeit nur durch die Entlohnung - Ehre oder Geld - , nicht jedoch durch die Ansprüche an den Amtsinhaber", unterscheidet.
So sind die Anforderungen an den Vorstand eines gemeinnützigen Vereins identisch mit denen an den Geschäftsführer einer GmbH. Beide haben die ihnen anvertraute Körperschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns in verantwortlich leitender Position bei selbständiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen" zu führen.
Die Anforderungen werden dabei nach Art und Umfang des Geschäfts (kleiner Verein mit geringen finanziellen Bewegungen bis zu großem Verein mit Umsätzen in Millionenhöhe) gestaffelt, nicht jedoch nach persönlichen Eigenschaften wie Alter, Unerfahrenheit oder Ausbildung.
Wenn Sie für den Verein als Vorstandsmitglied tätig werden, geschieht dies im Rahmen eines Auftragsvertrages oder eines auf Dienstleistung abgestellten unentgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages.

Handeln für die Körperschaft
Um als Körperschaft handeln zu können, ist jeder Verein nach dem BGB verpflichtet, sich einen Vorstand zu wählen. Für die Wahl zuständig ist i.d.R. die Mitgliederversammlung. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen, bei Gerichtsangelegenheiten bei Geschäften mit Dritten, und nach innen gegenüber Mitarbeitern und Mitgliedern des Vereins.

Er ist der gesetzliche Vertreter des Vereins. Die Vertretungsmacht kann in der Satzung beschränkt werden. Z.B. Der Vorstand benötigt zur Aufnahme eines Kredites die Zustimmung der Mitgliederversammlung". Ihm darf die Vertretungsmacht aber nicht völlig entzogen werden.

Alle zugleich?
Wenn nicht anders geregelt, müssen alle Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln. Da dies jedoch relativ unpraktikabel ist, schreibt die Satzung meistens eine andere Regelung vor.

Flagge zeigen
Achten Sie als Vorstandsmitglied darauf, das der Vertragspartner erkennt, dass Sie für den Verein handeln, sonst kaufen Sie vielleicht zehn Tennisschläger für sich privat und können damit Ihre Kellerbar dekorieren.
So schlimm wird es nicht kommen, aber Verträge sollten sie nur unterschreiben, wenn durch das beigedruckte Siegel oder durch den Text der Unterschriftszeile deutlich wird, das Ihr Verein der Vertragspartner ist und nicht Sie persönlich.

Einschränkungen beachten

In der Satzung kann Ihre Vertretungsmacht auch in der Sache rechtswirksam gegenüber Dritten eingeschränkt werden, indem bestimmte Geschäfte überhaupt verboten werden, z.B. Grundstückskäufe, Geldanlagen außerhalb von Kreditinstituten, bestimmte Geschäfte eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen, z.B. Kreditaufnahmen, Einstellung von hauptamtliche Mitarbeitern.

Eigenhaftung vermeiden

Wenn Sie Ihre Vertretungsmacht überschreiten, d.h. Sie schließen ein verbotenes Geschäft für den Verein ab oder die interne Beschlusslage (Mitgliederversammlung, Vorstand) entspricht nicht dem von Ihnen abgeschlossenen Vertrag, kann eine Eigenhaftung für Sie persönlich eintreten.

Beispiele: Der Vorstand übersieht, dass für die Einstellung eines Chorleiters der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich gewesen wäre, oder ein Vorstandsmitglied bestellt ohne Kompetenz für eine Jugendmannschaft einen Satz Trikots, müssen die Handelnden das Geschäft gegen sich gelten lassen oder Schadenersatz leisten, es sei denn, der Verein bzw. die dafür zuständigen Organe genehmigen den Geschäftsabschluss nachträglich. Bei verbotenen Geschäften ist eine Heilung nicht möglich.

Passivvertretung
Nicht eingeschränkt werden kann der Vorstand in der so genannten Passivvertretung. Das heißt, die Abgabe einer Willenserklärung einem Vorstandsmitglied gegenüber muss der gesamte Vorstand und damit der Verein gegen sich gelten lassen.

Die Kündigung einer Mitgliedschaft, falls sie nicht formgebunden ist, kann mit rechtlicher Wirkung auch nur einem Vorstandsmitglied gegenüber erklärt werden. Achten Sie darauf, dass Sie solchermaßen an Sie gegebene Informationen an den zuständigen Vorstandskollegen oder an den Gesamtvorstand weiterleiten.

Auszug aus

"Der ehrenamtliche Vereinsvorstand" erhältlich unter

http://www.vereinsbuchladen.de

und im örtlichen Buchhandel.